1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte der WEBKINDER AG, nachfolgend in Kurzform Agentur genannt, mit ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartner, nachstehend in Kurzform Kundin genannt. Die in diesem Dokument gewählte weibliche Form bezieht sich immer zugleich auf männliche und weibliche Personen und/oder Firmen. Von diesen AGB abweichende Bedingungen der Kundin werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und der Kundin zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Der genaue Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus Briefings und Projektverträgen und werden in Leistungsspezifikationen bzw. Leistungsbeschrieben geregelt. Erfolgen Briefings mündlich, bilden die darauf erstellten schriftlichen Bestätigungen im Einzelfall Grundlage der Arbeit der Agentur.
1.4. Eine erste Besprechung sowie eine Erstofferte ist für die Kundin kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich. Die weiteren Tätigkeiten der Agentur, namentlich das Ausarbeiten von Projektvorschlägen oder das Erstellen von weiteren Offerten, sind ohne ausdrückliche, anderslautende Vereinbarung entgeltlich, worüber die Agentur die Kundin im Voraus informiert. Bei Annahme eines Präsentationsauftrages informiert die Agentur die Kundin im Voraus über die Höhe des Präsentationshonorares. Eine Verwendung dieser Vorschläge durch die Kundin erfordert die schriftliche Zustimmung der Agentur.
1.5. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit der Kundin, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DER AGENTUR
2.1. Die Agentur ist berechtigt, zur Realisierung von Aufgaben Dritte beizuziehen, wenn nicht wichtige Gründe eine Realisierung durch die Agentur selbst erforderlich macht oder dies von der Kundin ausdrücklich gewünscht wird.
2.2. Die Agentur informiert die Kundin regelmässig, wenn nicht anders definiert jeweils monatlich, sowie auf Verlangen schriftlich, über den Projektfortschritt, und bei Vergütung nach Aufwand über das Verhältnis zwischen Arbeitsfortschritt und aufgelaufenen Kosten.
2.3. Die Agentur informiert die Kundin rechtzeitig über Schwierigkeiten, welche eine vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informiert die Agentur die Kundin unverzüglich.
2.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das von der Kundin beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch der Kundin gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für die Kundin wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. PFLICHTEN DER KUNDIN
3.1. Die Kundin entrichtet für die Leistungen, die die Agentur im Einzelfall zu erbringen hat, die jeweils festgelegten Vergütungen.
3.2. Die Kundin stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.
3.3. Die Kundin darf im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
3.4. Die Kundin hat die Agentur rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen, soweit diese für die Vertragserfüllung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Die Kundin übergibt der Agentur rechtzeitig alle notwendigen Dokumente, und Informationen.
4. VERGÜTUNG (ENTSCHÄDIGUNG, BUDGETS, ZAHLUNGSMODALITÄTEN)
4.1. Es gilt die im Auftrag und/oder Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug fällig.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur der Kundin Teilzahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für die Kundin nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
4.3. Nicht im Honorar der Agentur inbegriffen und zusätzlich von der Kundin zu vergüten sind folgende Aufwendungen:
4.4. Falls die Kundin Aufträge, Arbeiten, Planungen etc. ausserhalb der laufenden Betreuung ändert oder abbricht, wird sie der Agentur die anfallenden Kosten ersetzen, einschliesslich allfälliger Provisionen und Honorare, und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
4.5. Bei Streichung oder massiver Kürzung des Auftragsvolumens ist die Kundin verpflichtet, vom ursprünglich vereinbarten Auftragsvolumen mindestens 20% zu bezahlen.
5. ZUSATZLEISTUNGEN
5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6. DATEN UND UNTERLAGEN (ARBEITSUNTERLAGEN UND ELEKTRONISCHE DATEN)
6.1. Die Agentur bewahrt für die Dauer der Zusammenarbeit sämtliche zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigten Unterlagen mit der nötigen Sorgfalt auf.
6.2. Zur Herausgabe von Unterlagen und Daten zum Werk kann die Agentur nur dann verpflichtet werden, wenn die Übertragung der damit verbundenen Rechte an den Auftraggeber entschädigt oder vorgängig vereinbart wurde. Die vom Auftraggeber eingebrachten Unterlagen und Daten sind diesem auf Verlangen jederzeit auszuliefern.
6.3. Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann von der Kundin nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
6.4. Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, welche für die Auftragserarbeitung benötigt und vom Kunden bereitgestellt werden, können auf gängigen Clouddiensten wie beispielsweise Dropbox oder Google Drive gespeichert sein. Die Agentur stützt sich dabei auf die Sicherheit und den Datenschutz der jeweiligen Clouddienste.
6.5. Kundendaten werden nur unter Einhaltung des schweizerischen Datenschutzgesetzes bearbeitet.
7. GEISTIGES EIGENTUM/URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
7.1 Das geistige Eigentum, insbesondere an der Software, am Know-how sowie an den übrigen von der Agentur geschaffenen Arbeitsergebnissen sowie das Recht zur weiteren Verwendung verbleiben in allen Fällen bei der Agentur oder ihren Lizenzgebern, auch wenn die Agentur ausnahmsweise die Source Codes ausliefert oder die Kundin Applikationen nachträglich ändert. Ebenso behält sich die Agentur in jedem Fall das Recht vor, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie eingebracht bzw. allein oder zusammen mit der Kundin erworben hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für andere Kundinnen zu verwenden.
7.2 Die Agentur behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung sowie – sofern nicht anders vereinbart – das Recht auf Veröffentlichung der erstellten Werke auf den eigenen Kanälen wie der eigenen Webseite, Facebook, Instagram, Twitter, YouTube usw. vor.
7.3 Für den Fall widerrechtlicher Nutzung der von der Agentur geschaffenen Werke, insbesondere zu Nutzungszwecken, für welche die Nutzungsrechte nicht vereinbart und abgegolten wurden, schuldet die Auftraggeberin der Agentur eine Konventionalstrafe von CHF 20‘000.– pro Übertretung und Werk. Die Agentur ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Agentur bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin.
7.4. Die Nutzungsrechte an nicht realisierten Werken, welche aufwandbezogen entschädigt oder im Rahmen eines Projektierungsauftrages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei der Agentur.
8. DISKRETION
8.1. Allfällige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, welche die Parteien direkt oder indirekt im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erfahren, sind geheim zu halten und – ausser im Rahmen der jeweiligen Zusammenarbeit – weder zu verwerten noch Dritten bekanntzugeben oder zugänglich zu machen. Jede Partei kann von Fall zu Fall die Informationen und Dokumente bezeichnen, die sie als vertraulich betrachtet.
8.2. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen solche Informationen und Kenntnisse, die allgemein bekannt und leicht zugänglich sind, der betroffenen Partei bereits bekannt waren oder ihr von Dritten in zulässiger Weise zugetragen worden sind. Die Geheimhaltungspflicht ist von den Parteien in geeigneter Weise auf die Mitarbeiter zu übertragen.
8.3. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch bei einer allfälligen Beendigung der Zusammenarbeit über die Dauer dieser Zusammenarbeit hinaus, solange ein schutzwürdiges Interesse besteht.
9. TERMINE
9.1. Die Parteien einigen sich auf Terminpläne oder einzelne Termine. Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Solche verlängern sich angemessen,
10. ABNAHME
10.1. Die Parteien einigen sich über die Modalitäten der Ablieferung und der Abnahme.
10.2. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat die Kundin die erbrachten Leistungen selbst zu prüfen. Ist ein funktionsfähiges System vereinbart, kann die Kundin von der Agentur verlangen, dass ihr die vereinbarten Erfüllungskriterien demonstriert werden.
10.3. Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart und verzögert sich dieses aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, ist die Kundin ohne besondere Abrede gleichwohl zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
11. HAFTUNG
11.1. Die Agentur steht dafür ein, dass die übertragenen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen ausgeführt werden, bzw. dass die Arbeitsergebnisse die schriftlich zugesicherten Eigenschaften erfüllen.
11.2. Bei ihrer Zusammenarbeit beachten die Parteien die gesetzlichen Bestimmungen. Für Internet-Auftritte sowie Inhalte (inkl. Werbung und Inserate) trägt die Kundin die alleinige Verantwortung. Handelt die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch der Kundin, stellt die Kundin die Agentur von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.
11.3. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemassnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen der Kundin. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
11.4. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Masse, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
12. LEISTUNGEN DRITTER
12.1. Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Die Kundin verpflichtet sich, diese Mitarbeitenden, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzt werden, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate, ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
13. ABWERBEVERBOT
13.1. Während der Dauer der Zusammenarbeit sowie während zweier Jahre über deren Beendigung hinaus, wird die Kundin keine Mitarbeiter von der Agentur direkt oder indirekt abwerben, anstellen, beauftragen oder sonst wie beschäftigen, es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur.
13.2. Als Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle Personen, die während der Dauer der Zusammenarbeit mit der Agentur in einem Arbeitsverhältnis standen. Bei Missachtung verpflichtet sich die Kundin eine Konventionalstrafe von CHF 50‘000.– zu zahlen.
14. SCHRIFTLICHKEIT
14.1. Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit.
15. ÜBERTRAGUNG
15.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte oder an verbundene Unternehmen bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Parteien.
16. GERICHTSSTAND
16.1. Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Luzern.
WEBKINDER AG, März 2022